Logo des Aachener Montessori Forums

Wir sind


  • Eltern, die von den Ideen Maria Montessoris überzeugt sind und ihre Kinder im Sinne dieser Pädagogik erziehen möchten
  • Montessori-ErzieherInnen und LehrerInnen, die mit dieser „alten” und doch modernen, am Kind selbst orientierten, Pädagogik arbeiten
  • Montessori-Einrichtungen
  • FördererInnen der Montessori - Pädagogik



Wir wollen


  • Die Rechte des Kindes vertreten
  • Uns für eine Erziehung einsetzen, die vom Kinde ausgeht „im Sinne der Pädagogik Maria Montessoris”
  • Vorträge, Seminare und Workshops für Eltern veranstalten
  • Eltern in der Bewältigung ihres Erziehungsalltags unterstützen
  • Ideell und materiell die Arbeit aller Montessori-Einrichtungen unterstützen
  • Die Entstehung und Gründung neuer Montessori-Einrichtungen fördern
  • Die Weiterbildung von Erziehern, Lehrern, Sozialpädagoge etc. in Montessori-Diplomlehrgängen Zertifikatskursen und Seminaren organisieren
  • Mit anderen pädagogischen Institutionen und Weiterbildungseinrichtungen kooperieren
  • Den Austausch und die Zusammenarbeit aller Montessori-Einrichtungen fördern
  • Die Interessen der Montessori-Einrichtungen in Politik und Verwaltung vertreten




Satzung

(Stand: September 2002)
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. September 2002


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet Aachener Montessori Forum e.V..
Er hat seinen Sitz in Aachen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht darin,

a) sich für eine Erziehung im Sinne der Montessori-Pädagogik einzusetzen,
b) die Einrichtung von Kinderhäusern, Schulen und sonstigen Stätten zur Verbreitung der Montessori-Idee zu fördern,
c) durch Veranstaltung von Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften und Bildungskursen eine breite Öffentlichkeit über die Pädagogik Maria Montessoris zu unterrichten.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und seine Aufgaben gemäß § 2 nach Kräften zu fördern. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrags. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Laufe des Geschäftsjahres eintretende Personen entrichten den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.

Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluß Ehrenmitglieder benennen. Von Ehrenmitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.


Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und ist schriftlich anzuzeigen.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und den Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat den Jahresbericht mit der Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter den ersten oder den zweiten Vorsitzenden gemeinsam oder jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Durchführung bestimmter Geschäfte ermächtigen.


§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und über einen korporativen Anschluß gemäß § 8 dieser Satzung,
e) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, jedoch ist zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sowie im Falle des § 8 eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen ist.


§ 8 Korporativer Anschluß

Die Mitgliederversammlung kann den korporativen Anschluß des Vereins an eine andere zweckentsprechende Organisation beschließen.


§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das restliche Vermögen des Vereins fällt ausschließlich der Stadt Aachen zur Förderung ihrer Montessori-Einrichtungen zu.



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